Allgemeine Geschäftsbedingungen der CryoSnow GmbH (nachstehend CryoSnow genannt)
1. Allgemeines
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware, als vereinbart.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden oder im Einzelfall nicht dem Schriftverkehr mit dem Kunden beigelegt sind. Bedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung oder Leistung ausführen.
1.3 Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen sowie Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und nur für den Auftrag wirksam, für den wir sie bestätigen.
2. Angebot, Auftrag
2.1 Unsere Angebote erfolgen, soweit wir nichts anderes schriftlich zusichern, unverbindlich und freibleibend. Andere mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungsweg gemachte Angaben sowie Informationen in Werbemitteln, Katalogen, Prospekten und Preislisten sind unverbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so bedarf die Verbindlichkeit des Auftrags unserer schriftlichen Annahme.
2.2 Unsere Angebote gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, einen Monat lang, vom Angebotsdatum an gerechnet.
2.3 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Verbrauchsdaten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind.
2.4 Muster sowie Strahlgeräte und Zubehör zum Test stellt CryoSnow nur gegen Berechnung unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Preise zur Verfügung.
2.5 Der Vertrag kommt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung an den Kunden oder durch Bewirkung der Leistung durch uns zustande. Der Kunde ist 14 Tage an seinen Auftrag gebunden.
2.6 CryoSnow kann den Vertrag fristlos kündigen und die vertraglichen Leistungen verweigern, wenn der Vergütungsanspruch von CryoSnow gefährdet ist. CryoSnow kann den Vertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn ein Vermögensverfall des Kunden vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Kunden gestellt wurde. Der Vergütungsanspruch von CryoSnow für vor der Kündigung erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt.
3. Preise
3.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von CryoSnow genannten Preise. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk in 13599 Berlin, ausschließlich Verpackungs- und Versicherungskosten, Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und sonstiger Nebenkosten gleich welcher Art. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung bestimmt CryoSnow nach bestem Ermessen Art und Weg des Versands. Sämtliche Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten, Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.2 Werden vom Kunden aus Termingründen Überstunden, Nacht und Sonntagsarbeit gefordert, so werden diese Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Fertigungs-, Lohn-, Transportkosten, Steuern und Abgaben ein, ist CryoSnow berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5%, steht dem Kunden der Rücktritt frei.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen von CryoSnow sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang bei CryoSnow maßgeblich.
4.2 Abweichend hiervon sind 100% der Vergütung bei Vertragsabschluss zu zahlen, insbesondere wenn mit Abschluss des Vertrags erstmals eine Lieferbeziehung zu dem Kunden eingegangen wird.
4.3 CryoSnow kann im Einzelfall, insbesondere bei ausländischen Aufträgen oder bei Zahlungsverzug des Kunden bei anderen Aufträgen oder wenn nach CryoSnow vorliegenden Informationen die rechtzeitige Zahlung nicht gewährleistet erscheint, eine volle Vorauszahlung der Vergütung verlangen.
4.4 Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so übernimmt der Kunde die dadurch entstandenen Kosten.
4.5 Vom Tage der Fälligkeit an ist CryoSnow berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen.
4.6 CryoSnow ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CryoSnow berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
5. Lieferzeit
5.1 Die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit wird von CryoSnow nach bestem Bemühen eingehalten. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Bei Vereinbarung einer Anzahlung oder der vollen Vorauszahlung beginnt die Lieferzeit nicht vor Zahlungseingang.
5.2 Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt maßgeblich.
5.3 Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk in 13599 Berlin verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
5.5 Teillieferungen sind zulässig, wobei jede als gesondertes Geschäft gilt.
5.6 Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören zum Beispiel behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen und unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb des Willens von CryoSnow liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten von CryoSnow oder deren Lieferanten eintreten. CryoSnow wird den Kunden unverzüglich hierüber benachrichtigen. CryoSnow hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten. Verzögerungen berechtigen CryoSnow, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.7 Wenn die Verzögerung länger als 3 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CryoSnow von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
5.9 Wird eine vereinbarte Lieferzeit infolge eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens von CryoSnow nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden vollen Monat der Verspätung 1%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgte. Für entgangenen Gewinn haftet CryoSnow nicht.
6. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, wählt CryoSnow Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
6.2 CryoSnow versichert, vorbehaltlich besonderer Angaben des Kunden, sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl und sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende weitere Risiken versichert.
6.3 Dem Kunden obliegt die Pflicht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um entstandene Transportschäden zu regulieren.
6.4 Die Gefahr geht an den Kunden über, sobald die Sendung der Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk in 13599 Berlin verlassen hat. Dies betrifft auch die frachtfreie Lieferung. Falls der Versand ohne Verschulden von CryoSnow unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gleiche gilt, wenn eine verzögerte Absendung durch vom Kunden zu vertretende Umstände eintritt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 CryoSnow behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Regulierung aller, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch Zinsen und Kosten, vor. Beim Einbau der Ware oder der Verbindung mit anderen Sachen erstreckt sich das Eigentum von CryoSnow anteilig auch auf die durch Einbau oder Verbindung entstandene Sache. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für bestimmte, von dem Kunden bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von CryoSnow dient.
7.2 Übersteigt der Wert der Gegenstände, die CryoSnow zur Sicherung des Eigentumsvorbehalts dienen, die Gesamtforderung von CryoSnow um mehr als 20%, so ist CryoSnow auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
7.3 Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierfür Nachweis zu führen. Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
7.4 Eine Weiterverarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag von CryoSnow. CryoSnow bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von CryoSnow dient. Bei Verbindung mit anderen, nicht CryoSnow gehörenden Waren durch den Kunden hat CryoSnow Miteigentum an der neuen Sache, die nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware, auch weiterverarbeitet, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Der Kunde hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten.
7.6 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat CryoSnow von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.7 Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren, weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltsware. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf CryoSnow über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
7.8 Der Kunde ist berechtigt, die an CryoSnow abgetretenen Forderungen beim Drittkäufer für CryoSnow einzuziehen. Der Kunde hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an CryoSnow abzuführen. CryoSnow behält sich das Recht vor, die Forderung auch unmittelbar beim Drittkäufer einzuziehen, der CryoSnow zu diesem Zweck namhaft zu machen ist. Auf Verlangen von CryoSnow ist der Kunde verpflichtet, CryoSnow alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von CryoSnow gegenüber dem Drittkäufer erforderlich sind.
7.9 Vertragswidriges Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug und Verletzung der Pflichten zum Eigentumsvorbehalt, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
8. Mängelrüge, Gewährleistung
8.1 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die Produktbeschreibung im Vertrag. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungsweg gemachte Angaben sowie Informationen in Werbemitteln, Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen keine Zusicherungen einer vertragsmäßigen Beschaffenheit der Ware dar.
8.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, jedoch spätestens 14 Tage danach, schriftlich geltend zu machen, und zwar vor der Nutzung oder der Weiterlieferung an Dritte. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge eine Woche nach Feststellung zu erheben, spätestens jedoch 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.
8.3 Bei begründeter Mängelrüge ist CryoSnow nach bestem Ermessen zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Hierzu hat der Kunde CryoSnow Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte Teile der Ware werden Eigentum von CryoSnow. Kommt CryoSnow dieser Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern.
8.4 Solange der Kunde Cryosnow nicht Gelegenheit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung stellt oder unfrei zurückschickt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie umfasst jedoch nicht auf Verschleiß zurückzuführende Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Verwendung und Behandlung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsstoffe, Beschädigungen und Störungen durch falsche Bedienung, ungeeignete Umgebungsbedingungen sowie mutwillige Zerstörung.
8.6 Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die das äußere Erscheinungsbild oder die Funktionsweise nur geringfügig beeinträchtigen, übernimmt CryoSnow keine Gewährleistung.
8.7 Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eigenmächtiges Öffnen des Gehäuses durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CryoSnow haben den sofortigen Verlust der Gewährleistung und aller Mängelansprüche zur Folge. Nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CryoSnow ist der Kunde zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden berechtigt, selbst nachzubessern.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen CryoSnow ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.3 Soweit CryoSnow zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese Verpflichtung auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
9.4 Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Lieferung der Ware. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Davon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.5 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von CryoSnow.
10. Urheberrechte, Schutzrechte
10.1 An Abbildungen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Kalkulationen und anderen Dokumenten behält sich CryoSnow die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung oder Montage des Liefergegenstandes benutzt werden können. Sämtliche Dokumente dürfen nicht vervielfältigt, nicht Dritten zugänglich gemacht und nicht veröffentlicht werden, auch nicht auszugsweise, und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden.
10.2 Für Unterlagen und Gegenstände, die der Kunde CryoSnow übergibt, trägt er auch im Verhältnis zu CryoSnow die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. CryoSnow ist verpflichtet, vom Kunden als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen und Gegenstände nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, CryoSnow von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10.3 Soweit CryoSnow auf Grund einer Bestellung des Kunden nach dessen Anweisungen und Richtlinien die Ware herstellt und an den Kunden liefert, haftet der Kunde CryoSnow gegenüber für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Der Kunde stellt CryoSnow von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat CryoSnow den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird CryoSnow die Herstellung oder die Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist CryoSnow ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte CryoSnow durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrags nicht mehr zumutbar sein, so ist CryoSnow zum Rücktritt berechtigt.
10.4 CryoSnow stehen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte, an den von CryoSnow oder von Dritten im Auftrag von CryoSnow gestalteten und gefertigten Sachen, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Vorrichtungen, Düsen und Zubehör für Strahlgeräte, zu.
11. Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe, Schadensersatz
11.1 CryoSnow behält sich vor, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet wird.
11.2 Falls CryoSnow vom Kunden Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annullierung des Vertrags verlangen kann, erhält CryoSnow, soweit nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist, eine Schadenspauschale von 25% des Auftragswerts vom Kunden. Ungeachtet der Schadenspauschale behalten wir uns eine konkrete Schadensrechnung vor. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens.
12. Montage, Inbetriebnahme
12.1 Arbeiten zur Montage und Inbetriebnahme der Lieferung werden von CryoSnow nur auf Grund schriftlicher Vereinbarung übernommen.
12.2 Die durch Montage und Inbetriebnahme verursachten Kosten sind vom Kunden zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich bereits bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt wurden. Als Kosten gelten dabei insbesondere die Aufwendungen für das von CryoSnow gestellte Personal, deren Arbeit inklusiver aller Zuschläge sowie entstandene Reise- und Beförderungskosten, die vom Kunden zu erstatten sind.
12.3 Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr für die Montage und Inbetriebnahme das notwendige Hilfspersonal, die notwendigen Vorarbeiten, Vorrichtungen, Materialien, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge sowie verschließbare Räume zur Aufbewahrung bereitzustellen. Der Kunde ist zu allen baulichen und sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die für die rechtzeitige Durchführung der Montage und Inbetriebnahme erforderlich sind.
12.4 Der Kunde trägt alle Gefahren, einschließlich der Transportgefahr, für die Geräte und Materialien von CryoSnow, die für die Montage und Inbetriebnahme bestimmt sind.
12.5 Für Schäden aller Art, einschließlich Folgeschäden, die mit der Durchführung der Montage und Inbetriebnahme verbunden sind, haftet CryoSnow ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist unser Werk in 13599 Berlin.
13.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselklagen, ist Berlin. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt ist. CryoSnow ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
13.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen CryoSnow und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
14.2 Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend.
Stand: Februar 2019